Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB)
der SCHRAUBERBLOG GmbH, FN 601175 g,
5020 Salzburg,
Franz-Wolfram-Scherer-Straße 30/TOP E9a+b im
B2B-Bereich
Stand per 18.04.2025
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und
Geschäftsbeziehungen zwischen der SCHRAUBERBLOG
GmbH, FN 601175 g, Franz-Wolfram-Scherer-Straße 30/TOP
E9a+b, 5020 Salzburg,
Österreich,
USt-IdNr.: ATU79406028 (nachfolgend „Agentur“) und ihren
Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern nicht ausdrücklich schriftlich
abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
Die SCHRAUBERBLOG
GmbH ist eine Agentur mit Spezialisierung auf Social Media Marketing,
Content-Erstellung, Messekonzepte, Automotive-Netzwerk & Branchenkontakte
sowie weitere digitale und analoge Marketingmaßnahmen.
Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen
mit Unternehmen iSd § 1 UBG, Einzelunternehmen, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verbraucher
im Sinne des § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) hat die gegenständliche AGB
keine Gültigkeit.
Maßgeblich ist
jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichende
von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind
nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. Allfällige
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes
vereinbart wird. Den AGB des Auftraggebers widerspricht die Agentur
ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch die
Agentur bedarf es nicht.
1.2. Änderungen der AGB
Die Agentur behält
sich das Recht vor, die gegenständliche AGB zu ändern. Diese Änderungen der AGB werden dem
Auftraggeber bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber
den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 4 (vier) Wochen widerspricht.
Die Agentur wird den Auftraggeber in der
Änderungsmitteilung gesondert auf die Bedeutung der Frist und die Folgen eines
unterlassenen Widerspruchs hinweisen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein,
berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist
gesondert durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, neu zu
regeln bzw. bestimmen.
Die Angebote der Agentur sind freibleibend und
unverbindlich.
1.3. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Vertrag sowie
daraus resultierende wechselseitige Rechte und Pflichten und Ansprüche zwischen
der Agentur und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der
Sitz der Agentur, sohin 5020 Salzburg, Österreich.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige
Gericht in Salzburg, Österreich. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt,
den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
1.4. Quellsteuerpflicht
Die Agentur unterliegt keinem Steuerabzug nach § 50a Abs.
Nr 1 und Nr. 2 dEStG, da die Einschaltung der GmbH nicht zur Erlangung eines
steuerlichen Vorteiles dient, sondern zur Erbringung von geistigen, kreativen
und beratenden Leistungen mit dem Zweck Umsatz im Rahmen ihrer normalen und
ordentlichen Geschäftstätigkeit zu erlangen.
Die Agentur ist eine klassische Werbeagentur mit einer
darauf lautenden Gewerbeberechtigung in Österreich, wobei diese damit
verbundenen Tätigkeiten ihre normale Geschäftstätigkeit als Gesellschaft mit
beschränkter Haftung darstellen.
Art 7 des DBA Ö-D normiert, dass Unternehmensgewinne in
jenem Staat zu besteuern sind, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet,
dieser ist ausschließlich in Österreich.
Die Agentur hat auch keine Betriebsstätte iSd Art 5 DBA Ö-D
in Deutschland als feste Geschäftseinrichtung.
Im Falle einer Quellsteuerpflicht der Agentur hat der Kunde
diese Kosten rückzuerstatten.
2.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden:
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird individuell
mit dem Auftraggeber in einem schriftlichen Vertrag oder einer allfälligen
Auftragsbestätigung durch die Agentur vereinbart.
Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen der
beauftragten Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich, soweit keine
schriftliche Zustimmung durch die Agentur erfolgt.
Jegliche Leistungen der Agentur sind vom Auftraggeber zu
überprüfen und von diesem binnen 7 Tagen ab Eingang beim Auftraggeber
freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber
genehmigt.
Der Auftraggeber hat der Agentur zeitgerecht und
vollständig jegliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die
für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Auftraggeber hat die
Agentur von allen Umständen zu informieren, die für die Erbringung der Leistung
von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrags
bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand für Arbeiten, welche durch
unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen seitens
des Auftraggebers, entsteht. Gleiches gilt für Verzögerungen und
Wiederholungen.
Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die
Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen auf allfällige
Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen
(Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter
sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur
haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer
Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen
einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellten
Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem
Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Agentur schad- und
klaglos; der Auftraggeber hat der Agentur sämtliche Nachteile zu ersetzen, die
ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer
angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Agentur bei Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. Fremdleistungen/Beauftragung
Dritter:
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die
Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von
vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen
zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren
(„Fremdleistung“).
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung
erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Die Agentur
wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über
die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügt.
Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte
Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine
Erfüllungsgehilfen der Agentur.
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die
Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt
ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertragsverhältnisses aus
wichtigem Grund.
4. Abtretung und Übertragung von Rechten:
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten
aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen, es sei denn, die Agentur erteilt
eine schriftliche Zustimmung.
5.Gewährleistung:
Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich,
jedenfalls innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Lieferung/Leistung durch die
Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Kenntnis derselben,
schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die
Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Im Falle der berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge
steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der
Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in
angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der Agentur alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die
Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese
unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs-
oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber
die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten
durchzuführen.
Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der
Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer
Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im
Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht
gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten,
wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab
Lieferung/Leistung. Das Recht zum
Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB
erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt,
Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924
ABGB wird ausgeschlossen.
6. Haftung:
6.1. Allgemein:
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der
Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers
ausgeschlossen, gleichwohl ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden,
entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs,
Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt.
Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit
die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund
der von der Agentur erbrachten Leistung gegen den Auftraggeber erhoben werden,
wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte
Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder
Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat
die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in
sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der
Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit
dem Netto-Auftragswert begrenzt.
6.2. Applikation:
Die in der App bereitgestellten Informationen basieren unter anderem auf automatisierter
Texterzeugung mittels künstlicher Intelligenz. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Datenbasis/-
erarbeitung kann keine Haftung/Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Eignung der
Inhalte übernommen werden. Die Inhalte stellen keine fachliche Beratung dar und ersetzen
insbesondere nicht die Auskunft durch eine qualifizierte Fachperson. Die Nutzung sämtlicher in
der App bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung. Der Anbieter haftet nicht
für Schäden (sowohl Personen- als auch Vermögensschäden), die durch Vertrauen auf die Inhalte
der App oder deren Umsetzung entstehen, es sei denn, diese Schäden wurden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht.
Der Anbieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch für entgangenen
Gewinn. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung nur gegeben bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Ansonsten ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstiger
Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangener Gewinn,
Mangelfolgeschäden, Verzugsschäden, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluss, etc handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der
Kunde/Geschädigte zu beweisen.
6.3. Gewährleistung bei Merchandise-Produkten:
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Liegt ein Mangel an der gelieferten Ware vor, kann der Kunde Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verlangen. Ist dies nicht möglich, kann der Kunde eine Minderung des Kaufpreises oder eine
Rückerstattung verlangen.
6.4. Haftung für digitale Inhalte:
Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die in der Ehrenschrauber-App bereitgestellten Inhalte
und deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
7. Vergütung & Zahlungsbedingungen:
7.1. Vergütung:
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der
Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht
wurde. Ab einem Auftragsvolumen von EUR 8.000, oder solchen, die sich über
einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt,
Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder gegebenenfalls
Akontozahlungen abzurufen.
Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die
Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen
Höhe.
Jegliche Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich
durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle
der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch
immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der
Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird
ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgeltes erwirbt der Auftraggeber
lediglich die Nutzungsrechte an bereits erbrachten Leistungen, sowie bis dato
erfassten Konzepten. Weitere nicht ausgeführte oder/und nicht bezahlte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen. Der Auftraggeber erwirbt daran auch keine Nutzungsrechte.
7.2. Zahlungsmodalitäten und Eigentumsvorbehalt:
Die Rechnungsstellung
erfolgt gemäß den im Auftragsvertrag
festgelegten
Zahlungsbedingungen.
Sofern keine gesonderte Vereinbarung im Auftragsvertrag
erfolgt ist, gilt folgende Zahlungsstaffelung als vereinbart:
–
50 % Anzahlung nach Auftragserteilung
–
50 % Schlusszahlung nach Leistungserbringung.
Für laufende Leistungen oder Retainer-Verträge (z.B.
monatliche Social Media Betreuung) erfolgt die Abrechnung jeweils im Voraus am
5. eines Monats.
Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller
Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
7.3. Zahlungsverzug:
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die
gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe.
Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs,
der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst
jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe, sowie eines
Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die
Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon
unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann die
Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener
Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.
Unter einem ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere
Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen
(Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon
unberührt.
Wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, so behält
sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen
oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch
offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des
Auftraggebers wurden von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich
festgestellt.
7. 4.Rücktritt
vom Vertrag:
Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen
Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Ø die
Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert
wird;
Ø trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, der
Auftraggeber gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B.
Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
Ø berechtigte
Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf
Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der
Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen
Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn die Agentur, trotz schriftlicher Abmahnung mit
einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Behebung des
Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
Im Falle einer Stornierung des Auftrages nach
Vertragsvereinbarung hat der Auftraggeber
Ø bis
30 Tage vor Projektbeginn 25 % des vereinbarten Honorars
Ø bis
14 Tage vor Projektbeginn 50 % des vereinbarten Honorars
Ø 14
Tage vor Projektbeginn 75 % des vereinbarten Honorars Ø nach Projektbeginn 100 % des vereinbarten
Honorars zu bezahlen.
Der Verlust des Vertrauensverhältnisses stellt einen
wichtigen Vertragsauflösungsgrund dar.
8. Termine:
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern
nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und
unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw.
von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus
Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und
andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse,
ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des
Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.
Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, ist sowohl der
Auftraggeber als auch die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der
Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich
eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese
fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen
Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.
Urheber- und Nutzungsrechte:
Seitens der Agentur erstellten Leistungen, insbesondere
Texte, Grafiken, Fotografien, Videos, Animationen, Designs und sonstige
digitale Medien, auch einzelne Teile daraus sowie einzelne Werkstücke und
Entwurfsoriginale bleiben im Eigentum der Agentur und können seitens der
Agentur jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses,
zurückverlangt werden.
Der Auftraggeber erwirbt durch Bezahlung des Honorars das
Recht auf Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck, sofern im
Vertragsverhältnis nichts Anderweitiges vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt die Leistungen der Agentur
ausschließlich in Österreich zu nutzen, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an
Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von
der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der
Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht
diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur,
wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für
diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und –
soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers
zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den
ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der
Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur ist nach Ablauf
des Vertragsverhältnisses unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur
einzuholen.
Der Auftraggeber haftet der Agentur für jede
widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen
Honorars.
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei
allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen,
schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen
Werbeträgern und insbesondere auf ihrer InternetWebsite mit Namen und
Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige
Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
10. Datenschutz und Geheimhaltung:
10.1. Datenschutz:
Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten,
nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer,
Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,
Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden,
Telefonnummer, Telefaxnummer, EMail-Adresse, Bankverbindungen,
Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung
des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung
von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer
Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende oder
vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt
ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist
einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf
zugesendet wird. Diese Zustimmung kann
jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief widerrufen werden.
Der Auftraggeber stimmt sohin der unter folgendem Link
abrufbarer Datenschutzerklärung vollinhaltlich zu:
https://schrauberblog.at/datenschutz
10.2.
Verschwiegenheits- bzw. Vertraulichkeitsverpflichtung:
Beide Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen der
Zusammenarbeit bekannt gewordenen geschäftlichen, technischen und strategischen
Informationen Stillschweigen zu bewahren.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt zeitlich
unbeschränkt, auch über die Beendigung des Vertrags hinaus.
Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind
Informationen, die:
Ø nachweislich
öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf eine Pflichtverletzung
zurückzuführen ist,
Ø durch
Dritte ohne Vertraulichkeitsverpflichtung offengelegt wurden, sowie Ø gesetzlich oder behördlich offengelegt werden müssen.
Im Falle des Verstoßes gegen die vereinbarte Verpflichtung,
ist der Beschädigte verpflichtet den durch die Verletzung der
Geheimhaltungsverpflichtung resultierenden Schaden zu ersetzen.
11. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des
Vertragsverhältnisses ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder
undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gesetzlich
zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung
möglichst nahekommt.
12. Schlussbestimmungen:
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie aller damit
verbundenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, es sei denn, sie
wurden von beiden Parteien schriftlich bestätigt.