Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
der SCHRAUBERBLOG GmbH, FN 601175 g,
5020 Salzburg, Franz-Wolfram-Scherer-Straße 30 im B2B-Bereich
Stand per 20.04.2026
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und Geschäftsbeziehungen zwischen der SCHRAUBERBLOG GmbH, FN 601175 g, Franz-Wolfram-Scherer-Straße 30/TOP E9a+b, 5020 Salzburg, Österreich, USt-IdNr.: ATU79406028 (nachfolgend „Agentur“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
Die SCHRAUBERBLOG GmbH ist eine Agentur mit Spezialisierung auf Social Media Marketing, Content-Erstellung, Messekonzepte, Automotive-Netzwerk & Branchenkontakte sowie weitere digitale und analoge Marketingmaßnahmen.
Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen iSd § 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch), Einzelunternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) hat die gegenständliche AGB keine Gültigkeit. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichende von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Den AGB des Auftraggebers widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch die Agentur bedarf es nicht.
1.2. Änderungen der AGB
Die Agentur behält sich das Recht vor, die gegenständliche AGB zu ändern. Diese Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 4 (vier) Wochen widerspricht. Die Agentur wird den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung gesondert auf die Bedeutung der Frist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist gesondert durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, neu zu regeln bzw. bestimmen. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
1.3. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Vertrag sowie daraus resultierende wechselseitige Rechte und Pflichten und Ansprüche zwischen der Agentur und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz der Agentur, sohin 5020 Salzburg, Österreich. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Salzburg, Österreich. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
1.4. Quellsteuerpflicht
Die Agentur unterliegt keinem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. und Nr. 2 dEStG, da die Einschaltung der GmbH nicht zur Erlangung eines steuerlichen Vorteiles dient, sondern zur Erbringung von geistigen, kreativen und beratenden Leistungen mit dem Zweck Umsatz im Rahmen ihrer normalen und ordentlichen Geschäftstätigkeit zu erlangen.
Die Agentur ist eine klassische Werbeagentur mit einer darauf lautenden Gewerbeberechtigung in Österreich, wobei diese damit verbundenen Tätigkeiten ihre normale Geschäftstätigkeit als Gesellschaft mit beschränkter Haftung darstellen. Art 7 des DBA Ö-D normiert, dass Unternehmensgewinne in jenem Staat zu besteuern sind, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, dieser ist ausschließlich in Österreich. Die Agentur hat auch keine Betriebsstätte iSd Art 5 DBA Ö-D in Deutschland als feste Geschäftseinrichtung. Im Falle einer Quellsteuerpflicht der Agentur hat der Kunde diese Kosten rückzuerstatten.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden:
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird individuell mit dem Auftraggeber in einem schriftlichen Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur vereinbart. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen der beauftragten Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich, soweit keine schriftliche Zustimmung durch die Agentur erfolgt. Jegliche Leistungen der Agentur sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von diesem binnen 7 Tagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.
Der Auftraggeber hat der Agentur zeitgerecht und vollständig jegliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Auftraggeber hat die Agentur von allen Umständen zu informieren, die für die Erbringung der Leistung von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand für Arbeiten, welche durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen seitens des Auftraggebers, entsteht. Gleiches gilt für Verzögerungen und Wiederholungen.
Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellten Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Agentur schad- und klaglos; der Auftraggeber hat der Agentur sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur bei Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter:
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügt.
Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund.
4. Abtretung und Übertragung von Rechten:
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen, es sei denn, die Agentur erteilt eine schriftliche Zustimmung.
5. Gewährleistung:
Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Kenntnis derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Im Falle der berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
6. Haftung:
6.1. Allgemein:
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichwohl ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der von der Agentur erbrachten Leistung gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
6.2. Applikation:
Die in der App bereitgestellten Informationen basieren unter anderem auf automatisierter Texterzeugung mittels künstlicher Intelligenz. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Datenbasis/-erarbeitung kann keine Haftung/Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Eignung der Inhalte übernommen werden. Die Inhalte stellen keine fachliche Beratung dar und ersetzen insbesondere nicht die Auskunft durch eine qualifizierte Fachperson (dies gilt auch ausdrücklich für technische Lösungsvorschläge oder Reparaturanleitungen). Die Nutzung sämtlicher in der App bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung. Der Anbieter haftet nicht für Schäden (sowohl Personen- als auch Vermögensschäden), die durch Vertrauen auf die Inhalte der App oder deren Umsetzung entstehen, es sei denn, diese Schäden wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Der Anbieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch für entgangenen Gewinn. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung nur gegeben bei Verletzung einer wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Ansonsten ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangener Gewinn, Mangelfolgeschäden, Verzugsschäden, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, etc handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Kunde/Geschädigte zu beweisen.
6.3. Gewährleistung bei Merchandise-Produkten:
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Liegt ein Mangel an der gelieferten Ware vor, kann der Kunde Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Ist dies nicht möglich, kann der Kunde eine Minderung des Kaufpreises oder eine Rückerstattung verlangen.
6.4. Haftung für digitale Inhalte:
Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die in der Ehrenschrauber-App bereitgestellten Inhalte und deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
7. Vergütung & Zahlungsbedingungen:
7.1. Vergütung:
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Ab einem Auftragsvolumen von EUR 8.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder gegebenenfalls Akontozahlungen abzurufen.
Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. Jegliche Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgeltes erwirbt der Auftraggeber lediglich die Nutzungsrechte an bereits erbrachten Leistungen, sowie bis dato erfassten Konzepten. Weitere nicht ausgeführte oder/und nicht bezahlte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Der Auftraggeber erwirbt daran auch keine Nutzungsrechte.
7.2. Zahlungsmodalitäten und Eigentumsvorbehalt:
Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß den im Auftragsvertrag festgelegten Zahlungsbedingungen. Sofern keine gesonderte Vereinbarung im Auftragsvertrag erfolgt ist, gilt folgende Zahlungsstaffelung als vereinbart:
50 % Anzahlung nach Auftragserteilung
50 % Schlusszahlung nach Leistungserbringung.
Für laufende Leistungen oder Retainer-Verträge (z.B. monatliche Social Media Betreuung) erfolgt die Abrechnung jeweils im Voraus am 5. eines Monats. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
7.3. Zahlungsverzug:
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe, sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Unter einem ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
Wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurden von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
7.4. Rücktritt vom Vertrag:
Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, der Auftraggeber gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt. Im Falle einer Stornierung des Auftrages nach Vertragsvereinbarung hat der Auftraggeber
bis 30 Tage vor Projektbeginn 25 % des vereinbarten Honorars
bis 14 Tage vor Projektbeginn 50 % des vereinbarten Honorars
14 Tage vor Projektbeginn 75 % des vereinbarten Honorars
nach Projektbeginn 100 % des vereinbarten Honorars zu bezahlen.
Der Verlust des Vertrauensverhältnisses stellt einen wichtigen Vertragsauflösungsgrund dar.
8. Termine:
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, ist sowohl der Auftraggeber als auch die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9. Urheber- und Nutzungsrechte:
Seitens der Agentur erstellten Leistungen, insbesondere Texte, Grafiken, Fotografien, Videos, Animationen, Designs und sonstige digitale Medien, auch einzelne Teile daraus sowie einzelne Werkstücke und Entwurfsoriginale bleiben im Eigentum der Agentur und können seitens der Agentur jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückverlangt werden.
Der Auftraggeber erwirbt durch Bezahlung des Honorars das Recht auf Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck, sofern im Vertragsverhältnis nichts Anderweitiges vereinbart ist. Der Auftraggeber ist berechtigt die Leistungen der Agentur ausschließlich in Österreich zu nutzen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur einzuholen.
Der Auftraggeber haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer InternetWebsite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
10. Datenschutz und Geheimhaltung:
10.1. Datenschutz:
Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, EMail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief widerrufen werden. Der Auftraggeber stimmt sohin der unter folgendem Link abrufbarer Datenschutzerklärung vollinhaltlich zu: https://schrauberblog.at/datenschutz
10.2. Verschwiegenheits- bzw. Vertraulichkeitsverpflichtung:
Beide Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen geschäftlichen, technischen und strategischen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt zeitlich unbeschränkt, auch über die Beendigung des Vertrags hinaus. Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die:
nachweislich öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist,
durch Dritte ohne Vertraulichkeitsverpflichtung offengelegt wurden, sowie
gesetzlich oder behördlich offengelegt werden müssen.
Im Falle des Verstoßes gegen die vereinbarte Verpflichtung, ist der Beschädigte verpflichtet den durch die Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung resultierenden Schaden zu ersetzen.
11. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertragsverhältnisses ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
12. Schlussbestimmungen:
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie aller damit verbundenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, es sei denn, sie wurden von beiden Parteien schriftlich bestätigt.